Familienunterstützende Dienstleistungen
Finanzierung von familienunterstützenden haushaltsnahen Dienstleistungen
- Steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten
- Steuerliche Förderung von haushaltsnahe Dienstleistungen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen im Seniorenheim
- Erläuterung: Was sind Minijobs?
- Privathaushalte als Arbeitgeber
Der Markt für haushaltsnahe familienunterstützende Dienstleistungen ist in Deutschland nur schwach entwickelt. Hier arbeiten 1,4 Prozent der Beschäftigten in Privathaushalten, in Frankreich sind es zum Beispiel knapp drei Prozent.Eine Ursache für die geringe Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen liegt in den hohen Kosten, die den Familien entstehen, sowie in Hürden bei der Inanspruchnahme.
Von den steuerlichen Förderungen können nicht alle Familien profitieren und der organisatorische Aufwand, sowie die fehlende Transparenz der Angebote und ihrer Qualität verhindert oft die Nutzung. Förderlich wäre eine Vernetzung der lokal vorhandenen Dienstleistungsangebote mit der für die Familien vor Ort etablierten Infrastruktur. Lokale Kooperation braucht für Vernetzung, Information und Qualitätssicherung finanzielle Ressourcen.
Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, gilt: Für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder können sie bis zu zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.Außerdem können diese Familien ihre Kinderbetreuungskosten für null- bis drei- und sechs- bis vierzehnjährige als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.Betreuungskosten für null- bis vierzehnjährige Kinder können darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wenn ein Elternteil in Ausbildung, dauerhaft krank oder behindert ist (§ 9 c Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Bei erwerbstätigen Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II können die Kinderbetreuungskosten das anrechenbare Erwerbseinkommen mindern und so das Arbeitslosengeld II erhöhen.
Arbeitnehmer, die zwar nicht mehr als 50 Kalendertage pro Jahr arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber auf regelmäßige Wiederkehr angelegt ist (z.B. Reinigungshilfen), gelten nicht als kurzfristig Beschäftigte.
Autorin:
Beatrix Schwarze
Mitarbeiterin des Informations- und Qualifizierungszentrums für Kommunen (IQZ) am Zentrum für interdisziplinäre Regionalforschung (ZEFIR) der Ruhr-Universität Bochum.
Erstellungsdatum: 14.08.2009
Von den steuerlichen Förderungen können nicht alle Familien profitieren und der organisatorische Aufwand, sowie die fehlende Transparenz der Angebote und ihrer Qualität verhindert oft die Nutzung. Förderlich wäre eine Vernetzung der lokal vorhandenen Dienstleistungsangebote mit der für die Familien vor Ort etablierten Infrastruktur. Lokale Kooperation braucht für Vernetzung, Information und Qualitätssicherung finanzielle Ressourcen.
Steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes können erwerbstätige Alleinerziehende und Paare von der Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten sind absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind.Als Erwerbstätigkeit zählt jede Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden. Auch Minijobs und nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten sind eine Erwerbstätigkeit. Daher können z.B. Eltern, bei denen ein Elternteil in Vollzeit und der andere in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Werden Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht, können sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, gilt: Für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder können sie bis zu zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.Außerdem können diese Familien ihre Kinderbetreuungskosten für null- bis drei- und sechs- bis vierzehnjährige als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.Betreuungskosten für null- bis vierzehnjährige Kinder können darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wenn ein Elternteil in Ausbildung, dauerhaft krank oder behindert ist (§ 9 c Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Bei erwerbstätigen Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II können die Kinderbetreuungskosten das anrechenbare Erwerbseinkommen mindern und so das Arbeitslosengeld II erhöhen.
Steuerliche Förderung von haushaltsnahe Dienstleistungen
Ab dem 1. Januar 2009 können steuerlich mindernd geltend gemacht werden:- Insgesamt 20 Prozent, max. 4000 Euro pro Jahr der Gesamtaufwendungen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im privaten Haushalt oder selbständige Dienstleistungen bzw. Pflegeleistungen (z. B. Haushalts- oder Pflegehilfen, die auf eigene Rechnung arbeiten oder bei einer Agentur bzw. einem Pflegedienst angestellt sind).
- 20 Prozent der Aufwendungen für Minijobs (geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Sozialgesetzbuches IV), höchstens 510 Euro jährlich (inklusive Pauschalabgaben, Versicherungen).
- Bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht der Materialkosten!), höchstens 1200 Euro pro Jahr. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen im Seniorenheim
Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers aufgrund eines Heimvertrags ebenfalls die Steuerermäßigung des § 35a EStG in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil v. 29.01.2009 - VI R 28/08 bestätigt.
Erläuterung: Was sind Minijobs?
Minijobs sind unbefristete, geringfügige Beschäftigungen mit bis zu 400 Euro Monatsverdienst. Zu den geringfügigen Beschäftigungen zählen auch die kurzfristigen Beschäftigungen: Bei ihnen kommt es nicht auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgeltes sondern auf die Dauer der Beschäftigung an. Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen nicht der Sozialversicherung, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Allerdings wird bei kurzfristigen Beschäftigungen entweder eine Lohnsteuerpauschale in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Soli- und Kirchensteuer) oder Steuer gemäß Lohnsteuerkarte abgeführt.Arbeitnehmer, die zwar nicht mehr als 50 Kalendertage pro Jahr arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber auf regelmäßige Wiederkehr angelegt ist (z.B. Reinigungshilfen), gelten nicht als kurzfristig Beschäftigte.
Privathaushalte als Arbeitgeber
Was Familien im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen sonst noch wissen sollten: Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Wer einen Minijobber oder eine Minijobberin bis zu einer Verdienstgrenze von 400 Euro monatlich für haushaltsnahe Dienstleistungen beschäftigt, muss die Arbeitskraft per Haushaltsscheckverfahren bei der Mini-Jobzentrale anmelden. Das ist einfach und kann online erfolgen. Die Kosten die durch diese legale Beschäftigung entstehen sind nicht so hoch wie meist erwartet. Der Minijobber übernimmt haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen. Der Arbeitgeber „Privathaushalt“ zahlt geringe Pauschalbeiträge, die Abgaben werden mit dem so genannten Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Privathaushaltes von der Minijob-Zentrale eingezogen. Mit dem Haushaltsscheckrechner der Minijob-Zentrale kann man die Kosten ermitteln.Für alle weiteren offenen Fragen zum Thema Minijobs im Privathaushalt ist die Minijob-Zentrale ein kompetenter Ansprechpartner. Es gibt einen kostenlosen Rückrufservice, der telefonisch alle offenen Fragen klären kann.Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unterhält ein Dienstleistungsportal bei dem die eingetragenen Dienstleistungsanbieter grundsätzliche Qualitätsanforderungen akzeptiert haben. Diese Qualitätsanforderungen können auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden. Man kann die Qualitätsanforderungen herunterladen und dann unterschreiben lassen.Autorin:
Beatrix Schwarze
Mitarbeiterin des Informations- und Qualifizierungszentrums für Kommunen (IQZ) am Zentrum für interdisziplinäre Regionalforschung (ZEFIR) der Ruhr-Universität Bochum.
Erstellungsdatum: 14.08.2009