Rahmenbedingungen kommunaler Familienpolitik
Rechtlicher und politischer Rahmen von Familienpolitik
- Familienpolitik als Aufgabe des Bundes, des Landes und der Kommunen
- Originäre Träger von Familienpolitik
- Kommunale Familienpolitik aktiv gestalten
Familienpolitik als Aufgabe des Bundes, des Landes und der Kommunen
Durch Artikel 6 des Grundgesetzes sind Bund, Länder und Gemeinden dazu verpflichtet, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen. Die grundsätzliche Orientierung von Familienpolitik wird durch gesetzliche Regelungen auf der Bundesebene (Familienrecht, Familienleistungsausgleich etc.) vorgegeben. Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit, diese bundespolitischen Vorgaben durch eigene gesetzliche Leistungen zu ergänzen (Landeserziehungsgeld, Familiengründungsdarlehen etc.). Außerdem treffen sie Vorgaben für die Ausgestaltung von Ausführungsgesetzen (bspw. Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Originäre Träger von Familienpolitik
Durch die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs.2 Grundgesetz) und die ebenfalls verfassungsrechtliche Auffangkompetenz der Kreise sind neben Bund und Ländern auch die Gemeinden, Kreise und Städte originäre Träger von Familienpolitik. Der Rahmen für kommunale Familienpolitik ist durch die Regelungen auf Bundes- und Landesebene gesteckt. Allgemein wird bei den Aufgaben der kommunalen Sozial- und Familienpolitik zwischen Aufgaben im übertragenen und im eigenen Wirkungsbereich der Städte und Kreise unterschieden. Der Bereich der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich besteht aus Auftragsangelegenheiten, die Kommunen aufgrund staatlicher Weisung erfüllen, und Pflichtaufgaben, die Kommunen auf der Basis gesetzlicher Regelungen wahrnehmen. Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Kommunen werden differenziert in pflichtige und freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten.
Kommunale Familienpolitik aktiv gestalten
Der Schwerpunkt kommunaler Familienpolitik liegt in der Ausführung von Pflichtaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich (Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, kommunale Leistungen nach dem SGB II) und in der Bereitstellung Familien unterstützender sowie Familien ergänzender Angebote im Rahmen der pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, dazu gehören vornehmlich Betreuungs- und Beratungsangebote (Kindergartenplätze, Erziehungsberatung). Darüber hinaus besteht für die Kommunen im Rahmen ihrer Allzuständigkeit die Möglichkeit, initiativ zu werden und die unterschiedlichsten Bereiche, die für eine familienfreundliche Kommune wichtig sind, nach eigenem Ermessen aktiv zu gestalten. In Nordrhein-Westfalen gibt es viele Kommunen, die Familienpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich engagiert nach vorne bringen und hier die unterschiedlichsten Akzente setzen.Freiwillige Leistungen können im Bereich der kommunalen Familienpolitik Folgendes umfassen:
- materielle Leistungen (z.B. Familienpass, familiengerechte Gebühren)
- Moderationsaufgaben (z.B. Planung, Berichterstattung, Familienfreundlichkeitsprüfung)
- soziale Dienstleistungen verschiedenster Art (z.B. Kurzzeitpflege, Spielmobil, Elternschule).
Erstellungsdatum: 23.10.2007, letzte Aktualisierung am 27.08.2010